Kanaleinmündungsabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt13,00 €
inkl. MWSt14,30 €

Der Einheitssatz für die Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal wurde vom Gemeinderat per Verordnung vom 01.10.2010 festgelegt. Die Verordnung ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Der Einheitssatz für die Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal wurde in der Verordnung per 1.7.2000 festgesetzt.

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalanlage bzw. Regenwasserkanalanlage ist eine einmalige Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Das bedeutet, dass die Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht (z.B.: leerstehende Wohnhäuser, Wochenendhäuser etc.).

Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Gebäudeabmessungen außen!) mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird und zu diesem Produkt 15 % der unverbauten Fläche des Grundstücks zugezählt werden. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Beispiel für den Schmutzwasserkanal:
Grundstück mit 900 m²
Wohnhaus mit 140 m² bebaute Fläche
angeschlossen sind das Erd- und Dachgeschoss

Berechnung:
( 140 : 2 ) x ( 2 + 1 ) + ( 500 x 15 % ) = 285 m²
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanaleinmündungsabgabe
285 m² x € 13,00 =        € 3.705,00
zuzüglich 10 % MwSt. €    370,50
Abgabensumme:        € 4.075,50

Falls dieses Haus auch einen Anschluss an den Regenwasserkanal hat - hier ist jedoch ein tatsächlicher Anschluss erforderlich - dann ist zusätzlich noch eine Regenwasserkanal-Einmündungsabgabe fällig. Diese wird in gleicher Weise errechnet, wobei die Geschossanzahl immer nur 1 beträgt und der Einheitssatz mit € 3,63/m² angewandt wird.

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B.: durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung, Umbau von Nebenräumen zu Wohnräumen etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung. Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.

Näheres zur Zuständigkeit