Von den Gebietskörperschaften wird zunehmend erwartet, ihre Haushaltsdaten auch der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Auch die Gemeinden sind von diesen Transparenz-Bestimmungen nicht ausgenommen.
Im Stabilitätspakt 2012 haben Bund, Länder und Gemeinden in diesem Zusammenhang beschlossen, dass Voranschläge und Rechnungsabschlüsse im Internet veröffentlicht werden müssen. Gemäß NÖ Gemeindeordnung hat auf jeden Fall in einem Format zu erfolgen, das keine Veränderung der Daten aber eine Weiterverarbeitung dieser erlaubt.
Die Gemeinde Niederleis bedient sich zur Umsetzung der Transparenz-Bestimmungen der Plattform „Offener Haushalt“. Dort werden Ihnen die relevanten Finanzdaten der Gemeinde zum Download angeboten, es stehen Ihnen aber auch Visualisierungen zur Verfügung, die die Zusammenhänge im Gemeindehaushalt veranschaulichen sollen.
Grundlegende Informationen zum Rechnungswesen einer Gemeinde
Die Gemeinde hat als Gebietskörperschaft die ihr übertragenen Aufgaben bestmöglich zu erfüllen und auch das Gemeindevermögen möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten und verwalten. Dabei sind die Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen anzuwenden.
Wie jedes Unternehmen hat auch eine Gemeinde alle Einnahmen und Ausgaben im Rechnungswesen sorgfältig und vollständig zu verzeichnen. Der Gemeinderat legt im Voranschlag die wesentlichen Ziele des nächsten Haushaltsjahres fest, ebenso bestätigt der Gemeinderat mit dem Beschluss des Rechnungsabschlusses das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres. Darüber hinaus wird im Rahmen der Voranschlagserstellung auch bereits eine Vorschau auf weitere 4 Jahre, der sogenannte „Mittelfristige Finanzplan“ erstellt.
Voranschlag und Rechnungsabschluss als wesentliche Unterlagen des kommunalen Rechnungswesens werden hier noch näher erläutert.
PLANUNG
Voranschlag
Beim Voranschlag handelt es sich um die geplanten Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen für ein Jahr (Budget). Der Voranschlag enthält sowohl den Ergebnishaushalt (= Ergebnisvoranschlag) als auch den Finanzierungshaushalt (= Finanzierungsvoranschlag). Der Vermögenshaushalt ist nicht Teil des Voranschlags und ist nur im Rechnungsabschluss enthalten. Der Voranschlag gliedert sich in die operative Gebarung und in die investive Gebarung. In die operative Gebarung sind die geplanten laufenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Die investive Gebarung enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen und der Höhe nach den normalen wirtschaftlichen Rahmen der Gemeinde wesentlich überschreiten und ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden.
Der Voranschlag ist so zu erstellen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und dass zwischen den Ausgaben und den Einnahmen der Ausgleich (Haushaltsausgleich) gegeben ist.
Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Deshalb ist dieser für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
Nachtragsvoranschlag
Ein Nachtragsvoranschlag wird dann vom Gemeinderat beschlossen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen nur durch eine Änderung des Voranschlages eingehalten werden kann oder aktuelle Entwicklungen zu größeren Abweichungen von Ausgaben- oder Einnahmenpositionen gegenüber dem Voranschlag führen.
Mittelfristiger Finanzplan
Der Mittelfristige Finanzplan folgt den gleichen Grundsätzen wie der Voranschlag, bezieht sich aber nicht nur auf das kommende Haushaltsjahr, sondern auch auf die nächsten 4 darauffolgenden Jahre. Der mittelfristige Finanzplan wird gemeinsam mit dem Voranschlag beschlossen, ist jährlich der aktuellen Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
BUDGETVOLLZUG
Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde obliegen dem vom Gemeinderat bestellten Kassenverwalter. Die Buchhaltung wird EDV-gestützt geführt und bildet die Grundlage für die Einhaltung des Voranschlages, für die Prüfung des Kassenbestandes und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
Jede Ausgabe ist vom Bürgermeister anzuordnen. Die Buchhaltung der Gemeinde wird durch den örtlichen Prüfungsausschuss, sowie von der Aufsichtsbehörde, das ist das Gemeindereferat beim Amt der NÖ Landesregierung, geprüft.
Rechnungsabschluss
Beim Rechnungsabschluss handelt es sich um den gesamten Finanzbericht einer Gemeinde für ein Jahr. Bestandteile des Rechnungsabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung und die Vermögensrechnung.
Im Rechnungsabschluss ist der Kassenabschluss enthalten (Kassen- und Kontostände). Die Ergebnisrechnung umfasst alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes, gegliedert nach den Leistungsbereichen der Gemeindeverwaltung. Aus der Ergebnisrechnung bzw. der Finanzierungsrechnung kann auch abgelesen werden, wie weit der Voranschlag eingehalten wurde bzw. wo es zu Abweichungen gekommen ist. Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung ist in die operative Gebarung (=laufende Ausgaben und Einnahmen), die investive Gebarung (=Ausgaben und Einnahmen für außerordentliche Projekte) und in die nicht voranschlagswirksame Gebarung (= Vorschüsse oder Verwahrgelder, die sich nur vorübergehend im Gemeindehaushalt befinden) gegliedert.
In der Vermögensrechnung sind Vermögenswerte (z.B. Rücklagen) und Schulden der Gemeinde dargestellt.
Der Rechnungsabschluss ist nach dem Ende des Haushaltsjahres zu erstellen und spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres vom Gemeinderat zu beschließen.