Kanalbenützungsgebühr

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt2,80 €

Werden auch Regenwässer in einen öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet, so kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr wurde vom Gemeinderat am 24.09.2010 per Verordnung festgelegt. Die Verordnung ist am 01.01.2011 in Kraft getreten.

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Das heißt, die Benützungsgebühr ist auch dann fällig, wenn zwar keine Abwässer eingeleitet werden, aber eine Einleitung jederzeit möglich wäre (z.B.: leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).

Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen, wobei angeschlossene Kellergeschosse keine Berücksichtigung finden. Nicht angeschlossene Geschoße oder Gebäudeteile werden nicht berechnet.

Beispiel:
Wohnhaus mit 140 m² bebaute Fläche
angeschlossen sind das Erdgeschoss und das teilweise ausgebaute Dachgeschoss mit 70 m²

Berechnung:
( 140 + 70) = 210 m²
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanalbenützungsgebühr
210 m² x € 2,80 =         € 588,00
zuzüglich 10 % MwSt.  €   58,80
Gebührensumme:       € 646,80 pro Jahr

Falls von dieser Liegenschaft auch Regenwässer in den Regenwasserkanal eingeleitet werden, dann ist ein um 10 % erhöhter Einheitssatz anzuwenden, also:
210 m² x € 3,08 =          € 646,80
zuzüglich 10 % MwSt.   €   64,68
Gebührensumme:        € 711,48 pro Jahr

Näheres zur Zuständigkeit