Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Sie ist als ausschließliche Gemeindeabgabe eine wesentliche Einnahmenquelle für die Gemeinden.

Gesetzliche Grundlage:
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149 i.d.dzt.g.F.
NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304

Die Grundsteuer wird in zwei unterschiedlichen Formen eingehoben:

Grundsteuer A für land- u. forstwirtschaftliches Vermögen

Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke

Höhe der Steuer:
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundstücks und dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz.

Der Einheitswert wird vom Finanzamt bescheidmäßig festgestellt (Einheitswertbescheid); weiters erlässt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, von dem die Gemeinde eine Durchschrift erhält. Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden wenden Sie sich an das Finanzamt Mistelbach.

Die Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinde. Der vom Finanzamt festgestellte Steuermessbetrag wird mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz (500 %) multipliziert und der sich ergebende Betrag bildet die jährliche Grundsteuer. Der Grundstückseigentümer erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, den Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer ist, wenn sie 75 Euro übersteigt, vierteljährlich, ansonsten jährlich (15. Mai) zu entrichten.

Beispiel 1:
Jahresgrundsteuer über € 75,--
Steuermessbetrag € 29,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 145,--. Diese wird vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. in Teilbeträgen von € 36,25 vorgeschrieben.

Beispiel 2:
Jahresgrundsteuer unter € 75,--
Steuermessbetrag € 13,-- x 500 % ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 65.-. Diese wird, da sie € 75,-- nicht übersteigt, am 15.5. jeden Jahres vorgeschrieben.

Zuständig


Sabine Teinitzer
Kontaktdaten von Sabine Teinitzer
Vertragsbedienstete
Sabine Teinitzer
Hauptstraße 71
2116 Niederleis
Tel: +43 2576 2305
teinitzer@niederleis.gv.at