Grabstellengebühr

Rechtliche Basis für die Vorschreibung der Grabstellengebühr bildet das NÖ Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 9480 in der derzeit geltenden Fassung.

Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle wird eine Grabstellengebühr eingehoben. Die Festsetzung der Grabstellengebühren sind von der Art und Lage der Grabstelle, sowie der Belagsgröße abhängig.

Die Entrichtung der Grabstellengebühr berechtigt bei Erd- und Urnengräbern zur Nutzung der Grabstelle auf die Dauer von 10 Jahren, bei Grüften auf die Dauer von 30 Jahren. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes wird eine Erneuerungsgebühr für die nächsten 10 Jahre vorgeschrieben.

Die detaillierten Tarife für die Grabstellengebühr können der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Niederleis entnommen werden.

1. Erdgrabstellen
a) für einzelne ReihengräberEUR  97,65
b) für Familiengräber und zwar
     1. zur Beerdigung bis zu 2 LeichenEUR 203,20
     2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen EUR 403,00
    3. zur Beerdigung von mehr als 4 LeichenEUR 572,80


2. Sonstige Grabstellen
a) Grüfte
    1. zur Beisetzung bis zu 3 LeichenEUR  1.428,00
    2. zur Beisetzung bis zu 6 LeichenEUR  2.894,40
    3. zur Beisetzung bis zu 9 LeichenEUR  3.750,00
b) Urnennischen bzw. -gräber
    1. zur Beisetzung bis zu 2 UrnenEUR     500,00
    2. zur Beisetzung bis zu 4 UrnenEUR  1.000,00


Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechts auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und Urnennischen bzw. Urnengräbern und auf 30 Jahre bei Grüften beträgt für:
a) für Randgräber erhöhen sich die vorgesehenen Gebühren um 5 v.H. des jeweiligen Gebührensatzes
b) für Eckgräber um 10 v.H. des jeweiligen Gebührensatzes
c) für Grabstellen an der Friedhofsmauer um 10 v.H. des jeweiligen Gebührensatzes.
Bei einzelnen und gemeinsamen Reihengräbern beträgt die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahre die Hälfte der festgesetzten Gebühren.

Näheres zur Zuständigkeit