Baubewilligung / Bauanzeige

Gesetzliche Bestimmungen

Die NÖ Bauordnung 2014 unterscheidet bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige, meldepflichtige und bewilligungs- anzeige- und meldefreie Vorhaben. Da die Abgrenzung nicht immer einfach ist, empfiehlt sich eine zeitgerechte Kontaktaufnahme mit dem Gemeindeamt.

Bewilligungspflichtige Vorhaben (§14)
sind jedenfalls Neu- und Zubauten von Gebäuden, auch die Errichtung von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Das Gesetz zählt noch weitere Vorhaben auf, wo zu vermuten ist, dass Rechte von Dritten betroffen sein könnten.

Für ein Bewilligungsverfahren sind detaillierte bautechnische Unterlagen erforderlich. Nachbarn, deren subjektive Rechte durch das Vorhaben berührt sein könnten, haben in dem Verfahren Parteistellung. Bedenken Sie, dass ein derartiges Verfahren durch einzuhaltende Fristen Zeit benötigt.

Anzeigepflichtige Vorhaben (§15)

Vorhaben geringeren Ausmaßes sind oftmals anzeigepflichtig. Zur Abklärung sollte im Einzelfall die NÖ Bauordnung zu Rate gezogen werden. Beachten Sie, dass anzeigepflichtige Vorhaben der Baubehörde mindestens 8 Wochen vor Ausführung angezeigt werden müssen.

Wenn Sie also unnötige Verzögerungen während der Baudurchführung vermeiden wollen, suchen Sie zeitgerecht den Kontakt zu Gemeindeamt oder Bürgermeister.

Meldepflichtige Vorhaben (§16)
Bestimmte Vorhaben (z.B. Aufstellung oder Austausch von Klimaanlagen oder Heizkesseln) sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung schriftlich zu melden.


Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Baubewilligung:
- Antrag auf Baubewilligung
- Grundbuchsauszug vom Liegenschaftseigentümer
- schriftliche Zustimmung vom Liegenschaftseigentümer, wenn mit Bauwerber nicht ident
- Bauplan 3-fach inkl. Bezugsniveau - mit Unterfertigungen vom Verfasser, Bauwerber evt. schon Bauführer
   (Lageplan, Grundriss, Schnitte, Ansichten, inkl. Bezugsniveau)
- Baubeschreibung 3-fach mit Unterfertigung vom Verfasser
-  evt. Bestätigungen über Einhaltung der NÖ BTV 2014 (insb. OIB-Richtlinien 1-6)
- bei Fertighaus, Zertifikat der Hersteller
- Energieausweis 3-fach
         * auch ab 50m² Netto-Grundfläche bei neuen bzw. zusätzlichen Nutzungseinheiten (Nebengebäuden, Zubau)
         * bei größeren Renovierung in konditionierten Gebäuden = mit Energieeinsatz mehr als 1/4 der Gebäudehülle


Hier geht's zu den Formularen zum Thema Bauen und Wohnen.


Hinweis: Die Entstehung des Abgabenanspruches = Verwirklichung des Abgabentatbestandes,
d.h. die Rechtskraft der Baubewilligung (AVG) löst die Aufschließungs-/Ergänzungsabgabe aus.
(Alle Informationen zu den Abgaben finden Sie unter dem Unterpunkt Gebühren)